Kaltes Nahwärmenetz Deisterpfad · Für Eigentümer, die vermieten
Für Vermieter
In vermieteten Häusern entscheidet der Eigentümer über die Heizung, nicht der Mieter. Diese Seite fasst zusammen, was rechtlich und wirtschaftlich für den Anschluss ans kalte Nahwärmenetz spricht.
Stand: Juli 2026
1. Die CO₂-Kosten tragen Sie schon heute mit
•Seit 2023 verteilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz die CO₂-Abgabe auf Öl und Gas zwischen Mieter und Vermieter.
•Der Vermieteranteil steigt mit der Ineffizienz des Gebäudes – bei besonders schlecht gedämmten Häusern trägt der Vermieter bis zu 95 % der Abgabe.
•Die Einstufung des Gebäudes und den Abzug des eigenen Anteils in der jährlichen Heizkostenabrechnung muss der Vermieter selbst vornehmen.
✓Nach dem Anschluss ans kalte Nahwärmenetz wird kein Öl und kein Gas mehr verbrannt – die CO₂-Abgabe entfällt vollständig.
2. Diese Kosten steigen weiter
•Der nationale CO₂-Preis liegt 2026 bei rund 55 bis 65 Euro pro Tonne.
•Ab 2027 bildet sich der Preis im EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) am Markt.
•Prognosen erwarten bis 2030 120 bis 150 Euro pro Tonne – der auf den Vermieter entfallende Anteil wächst entsprechend.
3. Der Umstieg ist gesetzlich ohnehin vorgezeichnet
•Seit dem 1. Juli 2026 muss in Berlin jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie laufen (Gebäudeenergiegesetz, GEG).
•Öl- und Gasheizungen dürfen längstens 30 Jahre betrieben werden; ist eine defekte Heizung nicht mehr reparierbar, muss sofort eine GEG-konforme Anlage eingebaut werden.
✓Der Anschluss ans Nahwärmenetz erfüllt die 65-Prozent-Vorgabe des GEG dauerhaft.
4. Sie brauchen dafür keine Zustimmung Ihrer Mieter
•Anschluss ans Wärmenetz und Heizungstausch sind eine Modernisierungsmaßnahme (§ 555b BGB).
•Mieter müssen die Maßnahme dulden, wenn sie mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt wird (§ 555d BGB).
•Ob die Mieter selbst umsteigen möchten, ist für Ihre Entscheidung nicht maßgeblich.
5. Einen Teil der Kosten können Sie auf die Miete umlegen
•Modernisierungskosten sind nach § 559 BGB mit 8 % pro Jahr auf die Miete umlegbar (Kappungsgrenze 3 €/m² in sechs Jahren, 2 €/m² bei niedrigen Bestandsmieten).
•Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung erlaubt § 559e BGB (seit 2024) 10 % pro Jahr; dafür ist die Umlage auf 0,50 €/m² in sechs Jahren begrenzt, und erhaltene Förderung wird zuvor abgezogen.
6. Wert und Vermietbarkeit steigen
•Der Energieausweis mit Effizienzklasse ist bei jeder Vermietung und jedem Verkauf Pflichtangabe.
•Eine fossilfreie Wärmeversorgung verbessert die Effizienzklasse des Gebäudes; effizientere Gebäude sind bei Vermietung und Verkauf gefragter.
•Beim Verkauf tritt der Käufer in den bestehenden Anschlussvertrag ein; die zukunftssichere Heizung bleibt ein Verkaufsargument.
7. Jetzt mit der Nachbarschaft – oder später allein
•Im durchgerechneten Nachbarprojekt Sprungschanzensiedlung deckten Fördermittel (BEW/BAFA) 37 % der Netzfinanzierung; für die Wärmepumpe kommen 35 bis 70 % Förderung dazu (GEG/BAFA/KfW).
•Förderquoten und gesetzliche Rahmenbedingungen können sich ändern.
•Wer jetzt mitzieht, teilt Planung, Netzinfrastruktur und Genehmigungsaufwand mit der Nachbarschaft; ein späterer Einzelumstieg ist aufwändiger und teurer.
Auf einen Blick
✓Der CO₂-Anteil an den fossilen Heizkosten, den Sie heute mittragen, entfällt nach dem Anschluss vollständig.
✓Das Gebäudeenergiegesetz verlangt den Umstieg ohnehin – der Netzanschluss erfüllt die Vorgabe.
✓Die Maßnahme ist ohne Zustimmung der Mieter umsetzbar und teilweise auf die Miete umlegbar.
✓Die Immobilie wird zukunftssicher und besser vermittelbar.
Rechtsgrundlagen: CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG); Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 71; §§ 555b, 555d, 559, 559e BGB. Projektzahlen aus den Unterlagen zum Nachbarprojekt Sprungschanzensiedlung. Stand: Juli 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr.